§ 7 Risikobegrenzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/7#abs-1 (1) Der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko des zugehörigen Vergleichsvermögens übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DerivateV%202013/7#abs-2 (2) Alternativ darf der einem Investmentvermögen zuzuordnende potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko zu keinem Zeitpunkt 20 Prozent des Wertes des Investmentvermögens übersteigen.